Vorübergehende Verwendung
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist für ausländische Waren vorgesehen, die lediglich für eine begrenzte Zeit im Inland verwendet werden (vorübergehende Einfuhr) und nicht in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen sind.
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist auch für inländische Waren anwendbar, die vorübergehend im Ausland verwendet und danach unter vollständiger Abgabenbefreiung wiedereingeführt werden (vorübergehende Ausfuhr).
Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unterliegt einigen Grundvoraussetzungen
- die Waren müssen zur Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr bestimmt sein
- sie müssen im unveränderten Zustand wiederausgeführt bzw. wiedereingeführt werden
- die Identitätssicherung der Waren muss gewährleistet werden
- für gewisse Verwendungszwecke ist eine Bewilligung notwendig (vorübergehende Einfuhr)
Die Veranlagung kann durch mehrere Dokumente (ZAVV, Carnet ATA, usw.) oder sogar formlos erfolgen. Die geltenden Rechtsgrundlagen und Vorschriften regeln die Einzelheiten. Nachfolgend sind die zwei gängisten Varianten der ZAVV und das Carnet ATA beschrieben.
ZAVV
Die eine Variante ist mit der Zollanmeldung für die Vorübergehende Verwendung ZAVV (11.71/11.73). Dies ist ein ausschliesslich Schweizerisches Verfahren und beinhaltet keine ausländischen Zollformalitäten.
Dabei handelt es sich um die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Waren. Die eingeführten Waren müssen nach einem vorübergehenden Gebrauch nach spätestens zwei Jahren wieder ausgeführt werden. In diesem Fall werden keine Einfuhrabgaben erhoben.
Die Ware muss unverändert wieder ausgeführt werden. Warenveränderungen, ausser durch Gebrauch oder zur Erhaltung dienende Massnahmen, sind nicht erlaubt. Wichtigste Warenkategorien bei der vorübergehenden Verwendung sind z.B. Berufsausrüstung, Ausstellungs- und Messewaren oder bestimmte Beförderungsmittel.
Der Zoll verlangt eine Sicherheit (Depot) in der Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise beim Import zu erheben gewesen wären.
Zollformular zur Vorübergehenden Verwendung ZAVV
Carnet ATA
Die zweite Variante ist mit dem Carnet ATA. Im Gegensatz zum ZAVV ist das Carnet ATA ein internationales Dokument und ist nur ein Jahr gültig. Zuständig für die Ausstellung des Carnet ATA sowie das entsprechende Garantiesystem der Abgaben sind die Handelskammern. Die Identität der Ware muss zu 100% nachgewiesen werden können z.B. durch eine Seriennummer oder einen Chip bei Sportpferden.
Die wichtigsten Anwendungsgebiete für das „Carnet ATA“ sind Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungsgegenstände, Warenmuster zur Vorführung (Uhren, Schmuck, Kleider, etc.), Sportausrüstungen und Sportpferde.
Zollformular Carnet ATA
Die Unterschiede auf einen Blick
ZAVV | Carnet ATA | |
---|---|---|
Aussteller | Schweizer Zoll (EZV) | Handelskammern |
Gültigkeit | 2 Jahre | 1 Jahr |
Geltungsbereich | Schweiz | International |
Garantie | Depot in Höhe der Einfuhrabgaben | Garantiesystem der Handelskammer |
Einsatzbereich | Ausstellungs- und Messewaren, Berufsausrüstung oder bestimmte Beförderungsmittel | Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungsgegenstände, Warenmuster zur Vorführung (Uhren, Schmuck, Kleider, etc.), Sportausrüstung und Sportpferde |