Transit

Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.

Dabei werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht (Bürgschaft) veranlagt, die Identität der Waren gesichert, eine Frist festgelegt und eventuelle NZE angewendet.

Waren aus der EU (T2)

Für Waren die aus der EU kommen oder bereits in einem EU-Land einfuhrverzollt wurden (Gemeinschaftswaren) wird ein sogenanntes T2 erstellt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Durchfahrt durch die Schweiz eines von Deutschland kommenden LKWs nach Italien.

Waren aus Drittländern (T1)

Für Nicht-Gemeinschaftswaren wie Waren aus der Schweiz oder Norwegen wird ein T1 ausgestellt. Das T1 wird auch für Waren aus Drittländern ausgestellt, die beispielsweise aus Übersee über einen Seehafen unverzollt das Empfangsland erreichen. Beispiel: Ausländische Ware, welche aus Rotterdam vom Seeschiff kommend direkt ans Firmendomizil geliefert wird, muss mit einem Transitverfahren (T1) transportiert werden.

Nationaler Transit (InTV)

Zusätzlich gibt es das nationale Transitverfahren InTV als rein schweizerisches Verfahren. Nationale Transit werden nur für Schweiz interne Transporte ausgestellt, wie z.B. zwischen zwei zugelassenen Versendern, vom Versender oder OZL an einen Schweizer Flughafen oder von der Aussengrenze zu einem Zugelassenen Empfänger im Inland. Beispiel: Wird Ware am Domizil zur Ausfuhr angemeldet, muss die Ware, die sich nun nicht mehr im freien Verkehr befindet zum Transitverfahren angemeldet werden.

e-dec Transit (NCTS)

Jedes Versandverfahren, welches im NCTS eröffnet wird, kann an jeder Zollstelle durchgeführt werden. Versandpapiere (z. B. T1) werden zusätzlich unter der entsprechenden MRN (Movement-Reference-Number-Nr.) in einer EU-Datenbank gespeichert, womit jeder Interessierte feststellen kann, wann die Sendung:

  • freigegeben wurde bzw. wann das Versandverfahren eröffnet wurde
  • eine Durchgangszollstelle erreichte
  • bei der Bestimmungszollstelle eingegangen ist
  • bei der Bestimmungszollstelle beendet wurde.

Der Zollteilnehmer meldet immer an die Zollbehörde des Landes, bei dem der Transit eröffnet bzw. beendet wird.

NCTS

Das System NCTS wird vorwiegend für Transitwaren im Strassenverkehr angewendet und ist für den internationalen Transit obligatorisch. Die Abwicklung des Versandverfahrens erfolgt elektronisch.

Ausgenommen davon sind Transporte, die im vereinfachten Verfahren auf der Schiene, dem Luft- oder Seeweg oder durch Rohrleitungen abgewickelt werden.

Ablauf

Zuerst werden die Sendungsdaten an den Zoll übermittelt. Allfällige Kontrollen werden zusammen mit der Annahme an den Anmelder übermittelt. Mehrere Sendungen können nun zu einer Groupage zusammengefasst und als Transitanmeldung übermittelt werden. Das entsprechende Versand­be­gleit­do­ku­ment, welches das T-Dokument ersetzt, wird sofort an den Spediteur im PDF-Format zurückgesendet. Der Zu­ge­lassene Versender kann nun sofort über die Sendungen verfügen und den LKW mit dem Ver­sand­be­gleit­do­ku­ment auf die Reise schicken.

In der Schweiz wurde die Ausfuhrzollanmeldung ebenfalls in das NCTS Verfahren integriert. Somit wird es möglich Exportanmeldungen zusammen mit der Transiterstellung zu machen, ohne Daten mehrfach er­fas­sen zu müssen. Dabei kann ein- oder zweistufig gearbeitet werden.

Einstufiges Transitverfahren

Im einstufigen Verfahren wird zuerst die Exportzollanmeldung übermittelt, deren Daten sowohl für das Export- wie für das Transitverfahren verwendet werden.

Zweistufiges Transitverfahren

Das zweistufige Verfahren darf nur von einem zugelassenen Versender (ZV) angewendet werden. Dabei wird zuerst die Sendungs­an­mel­dung für das Transitverfahren übermittelt. Dafür sind nur rudimentäre Daten notwendig. Die Daten für die Ex­port­zoll­anmeldung müssen innert 24 Stunden nachgeliefert werden.

Transit Import

Bei Ankunft eines LKWs beim Zugelassenen Empfänger müssen die Transitdokumente in einer Ankunftsanmeldung an den Zoll übermittelt werden.

Daraufhin wird eine Abladebewilligung zurückgeschickt, nach deren Erhalt der Spediteur die Sendungen vom LKW ab­la­den kann. Konformität oder eventuelle Unstimmigkeiten sind im Detail in einer Abladebemerkung innert 24 Stun­den nachzumelden.

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