Offene Zolllager (OZL)
Das Zolllagerverfahren für offene Zolllager (OZL) ist ein Zollverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 des Zollgesetzes (ZG) und dient dem Lagerhalter zur Lagerung von eigenen oder fremden Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren). Dabei wird auf das Erheben der Abgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen (insbesondere Überwachungs- und Schutzmassnahmen, mengenmässige Be-schränkungen etc.) verzichtet. Die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden hingegen angewendet.
Offene Zolllager sind Orte im Zollgebiet, welche von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zugelassen sind, unter Zollüberwachung stehen und in denen die Waren während des Zolllagerverfahrens gelagert werden. Die Waren müssen vor der Einlagerung keiner Zollstelle zugeführt und vorhandene Infrastrukturen können optimal für den Warenumschlag und die Lagerung eingesetzt werden.
Um Waren in das Zolllagerverfahren OZL zu überführen, muss ein anderes Zollverfahren vorangegangen sein. Mit der Überführung in ein neues Zollverfahren wird das Zolllagerverfahren abgeschlossen. Das vorangehende und nachfolgende Zollverfahren wird von zugelassenen Empfängern bzw. zugelassenen Versendern durchgeführt, die ein Domizil beim entsprechenden OZL haben.
Offene Zolllager bieten für bestimmte, in der Regel zeitlich nicht begrenzte Zeiträume die Möglichkeit
- Transitware unverzollt im Zollgebiet zu lagern
- Waren, die zum Verkauf im Zollgebiet bestimmt sind, deren Einfuhrabgaben aber erst nach Ende einer Vorratshaltung zu entrichten sind.
- eingelagerte Ware in ein anderes Zollverfahren zu überführen
Bei den von der Zollverwaltung zugelassenen Orten kann es sich um unter zollamtlicher Überwachung stehende Räume oder andere Orte, z.B. Silos, Tanks etc. handeln.
Für den Betrieb eines OZL wird eine Bewilligung benötigt, die von der Zollverwaltung aufgrund eines Antrages und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt wird. Nach Erhalt der Bewilligung darf der Lagerhalter im Rahmen dieser Bewilligung Waren in das Zolllagerverfahren überführen, lagern und das Verfahren für diese Waren beenden. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Lagerbewegungen zu führen und Lagerbestandesaufnahmen zu machen.